OLG Dresden - Beschluß vom 27.02.1998
2 Ss (OWi) 84/98
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen:
DAR 1998, 280

OLG Dresden - Beschluß vom 27.02.1998 (2 Ss (OWi) 84/98) - DRsp Nr. 1998/17644

OLG Dresden, Beschluß vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 84/98

DRsp Nr. 1998/17644

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter das Verhalten eines Kraftfahrers, der bei spiegelblanker Fahrbahn eine Lichtzeichenanlage bei Rotlicht überfährt, weil er das Fahrzeug nur unter Schwierigkeiten zum Stehen bringen könnte, nur als leichte Fahrlässigkeit ansieht und von der Verhängung eines Fahrverbots absieht, weil eine Gefährdung des entgegenkommenden und des Fußgängerverkehrs nicht feststellbar ist.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ; BKat Nr. 34.2;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Rotlichtverstöße zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.