X, Haftpflicht-Versicherungsnehmer der Kl., beschädigte den PKW der M-GmbH, die ihn daraufhin bei der Bekl. reparieren ließ. Die M meldete den Schaden mit Hilfe einer »Reparatur-Übernahmebestätigung« zunächst bei der Kl., danach bei ihrem eigenen Kaskoversicherer. Letzterer erstattete den Reparaturkostenbetrag von DM 6 000,Ä am 18. 8. 83, die Kl. am 5. 12. 83. Die Bekl. verrechnete DM 2 000,Ä von der Zahlung der Kl., die von der Zahlung des Kaskoversicherers nichts wußte, auf anderweitige Forderungen gegen die M und zahlte der M den Rest von DM 4 000,Ä aus. M fiel in Konkurs. Die Kl. verlangt von der Bekl. Rückzahlung der geleisteten DM 6 000,Ä.
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