OLG Celle - Beschluß vom 24.01.1997
3 Ss 8/97
Normen:
StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit a;
Fundstellen:
NJW 1997, 3039
NStZ 1998, 198
VerkMitt 1998, 4

OLG Celle - Beschluß vom 24.01.1997 (3 Ss 8/97) - DRsp Nr. 1997/5801

OLG Celle, Beschluß vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 3 Ss 8/97

DRsp Nr. 1997/5801

»Ein sog. Oldtimerfahrzeug, das noch als Ganzes erhalten und funktionsfähig ist und das seine Zweckbestimmung als Fahrzeug behalten soll, ist auch dann nicht als entsorgungspflichtiger Abfall zu behandeln, wenn die Kosten der Wiederherstellung den Gebrauchswert übersteigen. Der Gedanke der Wirtschaftlichkeit der Wiederherstellung tritt in den Hintergrund.«

Normenkette:

StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit a;

Gründe

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten, die mit der erhobenen Sachrüge zunächst Erfolg hat.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht nach den bisher getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft den abgestellten Lkw als Wrack und damit Abfall eingestuft und ebenfalls nicht hinreichend mit Tatsachen belegt hat, daß das Fahrzeug geeignet war, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen.

Das Amtsgericht hat festgestellt: