OLG Celle vom 18.03.1998
20 U 1/98
Normen:
BGB §§ 847, 823, 254 ; StVG §§ 7, 9 ; StVO §§ 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 a, 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 1998, 219
SP 1998, 271

OLG Celle - 18.03.1998 (20 U 1/98) - DRsp Nr. 1998/17938

OLG Celle, vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 20 U 1/98

DRsp Nr. 1998/17938

1. Die besonderen Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2 a StVO gelten grundsätzlich nur gegenüber als solche erkennbaren besonders schutzwürdigen Verkehrsteilnehmern. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß nach der Überquerung durch einen (ggf. erkennbar) älteren Fußgänger noch mit einem folgenden zweiten gerechnet werden müßte, gibt es nicht. 2. Bei Sichtbehinderungen (z.B., durch Blendwirkung) ist im städtischen Verkehr zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und insbesondere von Fußgängern eine Geschwindigkeit zu wählen, die nicht viel höher als 30 km/h betragen darf und damit in etwa dem entspricht, was üblicherweise für reine Wohnstraßen und verkehrsberuhigte Zonen als Höchstgeschwindigkeit gilt.