OLG Braunschweig - Urteil vom 25.03.1998
3 U 166/97

OLG Braunschweig - Urteil vom 25.03.1998 (3 U 166/97) - DRsp Nr. 2011/8000

OLG Braunschweig, Urteil vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 3 U 166/97

DRsp Nr. 2011/8000

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts xxx vom 11. Juli 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Januar 1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird, soweit nicht durch das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 19. März 1997 über sie entschieden ist, abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 3/7 und die Beklagte zu 4/7 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/7 und der Beklagten zu 5/7 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte ist mit 30.000 DM, die Klägerin ist mit 8.400 DM beschwert.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem unstreitigen Verkehrsunfall vom 22.09.1989 über die von der Beklagten geleisteten Schmerzensgeldzahlungen von insgesamt 100.000 DM hinaus ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 30.000 DM zu. Dagegen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schmerzensgeldrente nach Auffassung des Senats nicht vor.