OLG Bamberg - Urteil vom 26.03.1985 (5 U 200/84) - DRsp Nr. 1994/8174
OLG Bamberg, Urteil vom 26.03.1985 - Aktenzeichen 5 U 200/84
DRsp Nr. 1994/8174
A. 1. Der im eigenen Pkw mitfahrende Halter verzichtet in der Regel nicht auf eigene Ersatzansprüche gegen den Fahrer, es sei denn, daß eine ausdrückliche Vereinbarung über den Haftungsausschluß zwischen den Parteien geschlossen worden ist. 2. Ein stillschweigender Haftungsverzicht ist in der Regel nicht anzunehmen. B. Schwere Gesichtsverletzungen aus Anlaß eines Aufprallunfalls können den Anscheinsbeweis dafür begründen, daß der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat.