I. Das Amtsgericht München hat den Betroffenen mit Urteil vom 27.02.2003 wegen einer am xx.xx.2002 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Nichtbeachtung einer länger als 1 Sekunde andauernden Rotlichtphase als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer (erhöhten) Geldbuße von 250,-- EUR verurteilt und hat von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vom 11.03.2003 hob das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 30.10.2003 (Az. 1 ObOWi 377/03) das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststelllungen sowie in der Kostenentscheidung auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht München zurück.
Mit Urteil vom 14.04.2005 verurteilte das Amtsgericht München den Betroffenen zu einer (Regel) Geldbuße von 125,-- EUR und verhängte erneut kein Fahrverbot.
Das Urteil enthält keine Kostenentscheidung.
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft fristgemäß Rechtsbeschwerde und hinsichtlich der unterlassenen Kostenentscheidung sofortige Beschwerde ein.
Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde wendet die Beschwerdeführerin sich gegen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.
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