ÖOGH - 23.03.1994 (7 Ob 24/93) - DRsp Nr. 1995/9942
ÖOGH, vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 7 Ob 24/93
DRsp Nr. 1995/9942
1. Eine als "Ausschluß" formulierte Klausel ist ungeachtet ihres Wortlauts dann kein Risikoausschluß, sondern Obliegenheit, wenn der Versicherungsschutz nicht von der Einhaltung objektiver Voraussetzungen, sondern vom ordnungsgemäßen (nicht grob fahrlässigen) Verhalten des Versicherungsnehmers abhängt (Verhaltenstheorie).2. Ziff. II 1 der Besonderen Bedingungen der Verkehrshaftungsversicherung für den gewerblichen Güterverkehr mit Lkw ist als Obliegenheit zu qualifizieren.