OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.1996
18 U 111/95
Normen:
BGB §§ 823 839 ; StrWG NW §§ 9 9a ;
Fundstellen:
VersR 1997, 314
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 422/94

Obliegenheiten des Benutzers eines Bürgersteiges bei ersichtlichen Unebenheiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 18 U 111/95

DRsp Nr. 1997/2560

Obliegenheiten des Benutzers eines Bürgersteiges bei ersichtlichen Unebenheiten

Weist ein Bürgersteig in seinem weiteren Verlauf diverse Unebenheiten auf, ist ein Benutzer gehalten, das vor ihm liegende Wegestück besonders in Augenschein zu nehmen. Ein um 2,5 oder 2,7 cm hervorragender Verbundpflasterstein ist dann keine "gefährliche Stelle".

Normenkette:

BGB §§ 823 839 ; StrWG NW §§ 9 9a ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet. Auch wenn zugunsten der Klägerin die von ihr behauptete Unfallursache als richtig unterstellt wird, kann sie die Beklagte nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß den §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG, § 9 a Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen.