BayObLG - Beschluss vom 06.02.2024
202 ObOWi 90/24
Normen:
StVO § 5 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Mühldorf am Inn, vom 10.07.2023

Nichteinhaltens des Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug; Höhere Geschwindigkeit beim Überholvorgang

BayObLG, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 202 ObOWi 90/24

DRsp Nr. 2024/6817

Nichteinhaltens des Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug; Höhere Geschwindigkeit beim Überholvorgang

1. Zur Konkretisierung des Tatgeschehens ist im Urteil regelmäßig die Darstellung der Tatzeit erforderlich. 2. Im Falle eines verurteilenden Erkenntnisses ist grundsätzlich die Einlassung des Betroffenen wiederzugeben, weil diese den Umfang der Beweiswürdigung bestimmt. 3. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO, wonach Überholen nur erlaubt ist, wenn der Überholende mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt, ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Differenzgeschwindigkeit weniger als 10 km/h beträgt, was bei einer Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs von 80 km/h einer Dauer des Überholvorgangs von 45 Sekunden entspricht. 4. Stützt das Tatgericht die Verurteilung auf eine Schätzung von Zeitangaben eines Zeugen, bedarf es regelmäßig genauer Feststellungen dazu, auf welcher Grundlage der Zeuge zu der zeitlichen Einschätzung gelangt ist.

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 10.07.2023 mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Mühldorf a. Inn zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § Abs. S. 2;