OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.02.2001
5 Ss 348/00
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Z 274), § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 53 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 274
VRS 100, 314
Vorinstanzen:
AG Böblingen, - Vorinstanzaktenzeichen 72 Js 104701/99

Nichtbeachtung eines außer Kraft getretenen amtlichen Verkehrszeichens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 5 Ss 348/00

DRsp Nr. 2001/6939

Nichtbeachtung eines außer Kraft getretenen amtlichen Verkehrszeichens

»1. Das Zeichen 274 in der bis zur 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. März 1988 vorgeschriebenen Ausgestaltung (bezifferte Geschwindigkeit nebst Zusatz "km") hat mit Ablauf des 31. Dezember 1998 seine Bedeutung als amtliches Verkehrszeichen verloren. 2. Die spätere Nichtbeachtung einer durch dieses Zeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung kann nicht als Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Z 274), § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 53 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen zweier Ordnungswidrigkeiten des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, begangen am 13. August 1999, zu den Geldbußen von 70 DM bzw. von 50 DM verurteilt.

Zu der zeitlich zweiten, mit 50 DM geahndeten Zuwiderhandlung, auf die die Betroffene ihre Rechtsbeschwerde wirksam beschränkt hat, hat das Amtsgericht festgestellt: