Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27. Februar 2019 wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO " eine Geldbuße von 100,00 € verhängt worden.
Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Einlassung des Betroffenen folgende Feststellungen getroffen:
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