OLG Hamm - Urteil vom 26.01.1998
6 U 128/94
Normen:
BGB §§ 823 847 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)363b
OLGReport-Hamm 1999, 117
r+s 1999, 64

Nachweis der Unfallbedingtheit für Dauerschaden nach Distorsion der HWS

OLG Hamm, Urteil vom 26.01.1998 - Aktenzeichen 6 U 128/94

DRsp Nr. 1999/5616

Nachweis der Unfallbedingtheit für Dauerschaden nach Distorsion der HWS

Steht fest, daß der Geschädigte bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat, und entwickelt sich nachträglich bei ihm ein Dauerschaden (hier: cervicobrachiales und cervicocephales Syndrom), genügt zum Nachweis der Unfallbedingtheit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit; es reicht aus, wenn eine Verursachung der Beschwerden durch den Unfall deutlich wahrscheinlicher ist als eine unfallunabhängige Entwicklung. Allein der Umstand, daß eine knöcherne oder ligamentäre Verletzung der HWS mit den bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht darstellbar ist, steht der Bejahung eines unfallbedingten Dauerschadens nicht entgegen.

Normenkette:

BGB §§ 823 847 ; ZPO § 287 ;

Hinweise: