OLG Köln - Urteil vom 26.06.2024
5 U 151/22
Normen:
BGB § 614; BGB § 630a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 369/21

Nachweis der nachteiligen Auswirkung eines groben Behandlungsfehlers eines Zahnarztes im Zusammenhang mit dem Einbringen eines Zahnimplantats; Abschluss eines Vertrags über die Erneuerung der Zahnprothetik im Oberkiefer als eine besondere Art des Dienstvertrages über Dienste höherer Art

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2024 - Aktenzeichen 5 U 151/22

DRsp Nr. 2024/9253

Nachweis der nachteiligen Auswirkung eines groben Behandlungsfehlers eines Zahnarztes im Zusammenhang mit dem Einbringen eines Zahnimplantats; Abschluss eines Vertrags über die Erneuerung der Zahnprothetik im Oberkiefer als eine besondere Art des Dienstvertrages über Dienste höherer Art

Hat der vom Arzt nicht beachtete ärztliche Standard nicht den Zweck, einen Gesundheitsschaden, wie er infolge der ärztlichen Behandlung eingetreten ist, zu verhindern, ist der Schaden dem Arzt nicht zurechenbar und haftet dieser mangels Schutzzweckzusammenhangs nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.11.2022 - 11 O 369/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 614; BGB § 630a Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.