I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz seines Verdienstausfallschadens für die Zeit vom 01.09.2000 bis 30.09.2003 sowie auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 27.11.1997 gegen 0:24 Uhr in O1 ereignete. Der Kläger war hierbei als Beifahrer in dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw-... mit dem amtlichen Kennzeichen ... beteiligt; er erlitt u.a. schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen. - Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen landgerichtlichen Urteil verwiesen.
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