Der Beklagte kaufte am 28. Januar 2002 von der Klägerin, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen als "Jahreswagen" bezeichneten Gebrauchtwagen A. zum Preis von 25.300 EUR. Das Fahrzeug war im Mai 1999 hergestellt und am 8. August 2001 erstmals zugelassen worden. Da sich der Wagen im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch im Bestand der ersten Halterin, der E. GmbH befand, vereinbarten die Parteien den 15. Mai 2002 als Liefertermin. Im Mai 2002 baute die Klägerin im Auftrag des Beklagten in dem Fahrzeug einen CD-Wechsler ein und montierte vier Aluräder.
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