LG Ulm - Beschluß vom 06.04.1994 (1 Ns 25 Js 15275/93 AK 29/94) - DRsp Nr. 1994/15330
LG Ulm, Beschluß vom 06.04.1994 - Aktenzeichen 1 Ns 25 Js 15275/93 AK 29/94
DRsp Nr. 1994/15330
Auch wenn der Betroffene vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus subjektiven Gründen freigesprochen wird, so ist bei einer groben Pflichtverletzung des Betroffenen unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens (keine Feststellungen ermöglicht) eine Erhöhung der Regelgeldbuße für die Verursachung des Sachschadens angezeigt.