LG Trier - Urteil vom 18.01.1996 (6 O 185/95) - DRsp Nr. 1996/29903
LG Trier, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 6 O 185/95
DRsp Nr. 1996/29903
- Wenn der Fahrer mit dem versicherten Pkw bei starkem Regen eine Straßenunterführung passieren wollte, in der sich Oberflächenwasser angesammelt hatte, ohne daß der Fahrer wegen der schlechten Sicht- und Witterungsverhältnisse die Gefahr einer Überschwemmung im Bereich der Unterführung erkennen konnte, -wenn der Motor beim Einfahren in die Unterführung ausgegangen ist und bei einem neuen Startversuch einen Wasserschlag erlitten hat, da aufgrund der überfluteten Straße Wasser in die Motoraggregate eingedrungen war, < ist der Versicherer für den Schaden nach § 12 Abs. 1 Ic AKB eintrittspflichtig, < ist der Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt (§ 61VVG).