LG Trier - Urteil vom 18.01.1996
6 O 185/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ic; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 221

LG Trier - Urteil vom 18.01.1996 (6 O 185/95) - DRsp Nr. 1996/29903

LG Trier, Urteil vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 6 O 185/95

DRsp Nr. 1996/29903

- Wenn der Fahrer mit dem versicherten Pkw bei starkem Regen eine Straßenunterführung passieren wollte, in der sich Oberflächenwasser angesammelt hatte, ohne daß der Fahrer wegen der schlechten Sicht- und Witterungsverhältnisse die Gefahr einer Überschwemmung im Bereich der Unterführung erkennen konnte, -wenn der Motor beim Einfahren in die Unterführung ausgegangen ist und bei einem neuen Startversuch einen Wasserschlag erlitten hat, da aufgrund der überfluteten Straße Wasser in die Motoraggregate eingedrungen war, < ist der Versicherer für den Schaden nach § 12 Abs. 1 Ic AKB eintrittspflichtig, < ist der Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt (§ 61 VVG).

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ic; VVG § 61 ;
Fundstellen
r+s 1996, 221