LG Stuttgart vom 25.01.1996
6 S 267/95
Normen:
AKB § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1996, 253

LG Stuttgart - 25.01.1996 (6 S 267/95) - DRsp Nr. 1996/29901

LG Stuttgart, vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 6 S 267/95

DRsp Nr. 1996/29901

1. Die Einlassung des Versicherungsnehmers, er habe beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges einen Rabatt nicht erlangen können, ist unerheblich, denn § 13 Abs. 2 S. 2 AKB stellt nicht auf den im Einzelfall bezahlten Kaufpreis, sondern darauf ab, daß derartige Rabatte der Marktlage entsprechen. 2. Ein 3 % übersteigender Nachlaß stellt auch kein Verstoß gegen das Rabattgesetz dar, weil sich auch für den Käufer die Preisempfehlungen nur als Kalkulationsgrundlage darstellen. 3. Steht das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles noch im Eigentum des Leasinggebers ist auf dessen Verhältnisse abzustellen.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1996, 253