LG Stendal - Beschluß vom 03.01.1995 (501 Qs 99/94) - DRsp Nr. 1995/9664
LG Stendal, Beschluß vom 03.01.1995 - Aktenzeichen 501 Qs 99/94
DRsp Nr. 1995/9664
Der Ausspruch "Auf Kosten der Landeskasse" bedeutet, daß diese die im Verlauf eines Gerichtsverfahren anfallenden Aufwendungen zu tragen hat. Diese Formulierung bestimmt somit, daß die Landeskasse den Angeklagten umfassend finanziell zu entlasten, also auch notwendige Auslagen zu tragen hat.