LG Saarbrücken vom 02.02.1996
13 AS 62/95
Normen:
BGB § 242 ; VVG § 12 Abs. 3 ; AUB 88 §§ 7, § 11 Nr. 4;
Fundstellen:
VersR 1997, 173

LG Saarbrücken - 02.02.1996 (13 AS 62/95) - DRsp Nr. 1998/1501

LG Saarbrücken, vom 02.02.1996 - Aktenzeichen 13 AS 62/95

DRsp Nr. 1998/1501

1. Erhebt der Versicherer innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG selbst Klage gegen den Versicherungsnehmer, kann sich dieser auf die Rechtsverteidigung gegen die Klage beschränken, wenn deren Ergebnis mittelbar auch über seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag Klarheit verschafft. 2. Bei dieser Sachlage verstieße die Berufung des Versicherers auf den Fristablauf nach § 12 Abs. 3 VVG gegen Treu und Glauben. 3. Sinn und Zweck des § 12 Abs. 3 VVG, daß der Versicherer alsbald Klarheit über seine Leistungsverpflichtung gewinnt, gebietet es nicht notwendigerweise, daß der Versicherungsnehmer, nachdem er gegen einen Mahnbescheid des Versicherers Widerspruch eingelegt hat, auch noch die Initiative ergreift und Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt, um so die Klärung seiner Ansprüche zu beschleunigen.

Normenkette:

BGB § 242 ; VVG § 12 Abs. 3 ;