LG Passau vom 15.04.1996
4 O 908/95
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 ;
Fundstellen:
SP 1996, 292

LG Passau - 15.04.1996 (4 O 908/95) - DRsp Nr. 1997/1800

LG Passau, vom 15.04.1996 - Aktenzeichen 4 O 908/95

DRsp Nr. 1997/1800

Hat der Versicherungsnehmer seiner Ehefrau das Ausfüllen der Schadenanzeige überlassen und die Erklärung seiner Ehefrau vorab durch Unterschreiben der nicht ausgefüllten Schadenanzeige zu seinen gemacht, so hat er sich damit seiner Ehefrau als Wissens- und Erklärungsvertreterin bedient, deren Erklärungen und Erkenntnisse sich der Kl wie eigene zurechnen lassen muß.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 ;

Hinweise:

S.a. OLG Thüringen SP 1996, 216

Fundstellen
SP 1996, 292