LG Oldenburg - 09.02.1994 (4 S 1175/93) - DRsp Nr. 1995/9654
LG Oldenburg, vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 4 S 1175/93
DRsp Nr. 1995/9654
Ist es zu einem Rotlichtverstoß allein dadurch gekommen, daß der Versicherungsnehmer die Ampel nicht wahrgenommen hat, kann nicht von einer - subjektiven - groben Fahrlässigkeit gesprochen werden. Es handelt sich vielmehr um einen typischen Versicherungsfall, für den gerade ein Kaskoversicherungsvertrag abgeschlossen wird.