LG Nürnberg-Fürth - 29.01.1996 (17 O 4137/95) - DRsp Nr. 1996/29898
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.01.1996 - Aktenzeichen 17 O 4137/95
DRsp Nr. 1996/29898
1. Im Versicherungsrecht gilt gewohnheitsrechtlich der Grundsatz, daß der Versicherer für unrichtige Erklärungen einzustehen hat, die von seinem Agenten unter anderem über die Wirksamkeit einer Vereinbarung abgegeben worden sind. Der Vertrag wird nach Maßgabe dieser Angaben gestaltet und ist vom Versicherer so zu erfüllen, als ob er die Erklärungen selbst abgegeben hätte. 2. Der Vertrauensgrundsatz ist allerdings dann unanwendbar, wenn den Versicherungsnehmer an seinem Irrtum ein erhebliches Eigenverschulden trifft.