LG München I - Urteil vom 03.03.1994 (24 O 12 840/93) - DRsp Nr. 1995/9649
LG München I, Urteil vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 24 O 12 840/93
DRsp Nr. 1995/9649
1. Die zweijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem dem Versicherungsnehmer die endgültige Entscheidung des Versicherers über den Deckungsanspruch zugegangen ist.2. Eine Hemmung der Verjährung bis zu einer erneuten Entscheidung vermag nur der Wiedereintritt in die sachliche Prüfung zu bewirken.