LG Konstanz - Urteil vom 22.01.1993 (4 O 573/92 F) - DRsp Nr. 1994/2281
LG Konstanz, Urteil vom 22.01.1993 - Aktenzeichen 4 O 573/92 F
DRsp Nr. 1994/2281
Mögliche Abrechnung des Unfallschadens an einem bereits 1840 km gelaufenen Kraftfahrzeug auf Neuwagenbasis angesichts nur durch Richtbank und Schweißarbeiten zu behebender Stauchschäden und geschätzter Reparaturkosten in Höhe von 30% des Neupreises.