LG Köln - Urteil vom 05.05.1993 (24 O 412/92) - DRsp Nr. 1995/3771
LG Köln, Urteil vom 05.05.1993 - Aktenzeichen 24 O 412/92
DRsp Nr. 1995/3771
Daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bzw. gegen den von ihm behaupteten Diebstahl spricht, stützt das Gericht auf folgende Umstände: -widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen des Versicherungsnehmers und der Zeugin zum Geschehensablauf (unterschiedliche Aussagen über den generellen Benutzer des Kfz); - die Angabe des Kfz-Wertes bei der Diebstahlanzeige in den Niederlanden mit 50.000 DM, obwohl der Kaufpreis des Kfz 27.000 oder 28.000 DM betragen hat; - widersprüchliche Aussagen des Versicherungsnehmers und der Zeugin über den Kauf des Kfz (Behauptung des Versicherungsnehmers, er sei Käufer und Eigentümer des Kfz; Aussage der Zeugin, sie habe das Auto gekauft und bezahlt; späterer Vortrag des Versicherungsnehmers, der Wagen sei gemeinsam gekauft worden); - die unterschiedliche Bezifferung des Kaufpreises des 8 Monate vorher gekauften Kfz durch die Zeugin mit 27.000 DM und durch den Versicherungsnehmer mit 28.000 DM; - die unterschiedliche Aussagen der Zeugin und des Versicherungsnehmers über den Kaufbeleg für das Kfz (schriftlicher Kaufvertrag vorhanden/verloren gegangen);
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