LG Kleve - 31.01.1996 (2 O 455/95) - DRsp Nr. 1996/29882
LG Kleve, vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 2 O 455/95
DRsp Nr. 1996/29882
1. Die Tatsache, daß die hinteren Reifen des Unfallfahrzeuges nur noch eine Profiltiefe zwischen 0 und 1 mm aufweisen, stellt eine verbotene Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 Abs. 1VVG dar. 2. Eine solche ist zunächst ganz allgemein eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsschluß vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht. 3. Hier kommen allerdings nur solche Umstände in Betracht, die nach Abschluß des Versicherungsvertrages eintreten und von gewisser Dauer sind. 4. Von dieser Gefahrerhöhung muß der Versicherungsnehmer auch Kenntnis haben, wobei vorliegend hierfür eine tatsächliche Vermutung spricht. Dies resultiert vor allem aus dem Umstand, daß zumindest ein Hinterreifen nahezu vollständig abgefahren war. Hierbei handelte es sich um einen sofort ins Auge fallenden Mangel, der sich auch dem nur flüchtig Kontrollierenden sofort erschloß. 5. Der - unsubstantiierte - Hinweis darauf, der Sohn des Versicherungsnehmer nutze und warte das Kfz überwiegend, entlastet nicht. Denn selbst wenn dies so wäre, hat der Versicherungsnehmer nach wie vor die Pflicht, wenigstens durch kurze Sichtprüfung den Mindestzustand der Reifen festzustellen. 6. Für mangelndes Verschulden i.S.v. § 25 Abs. 3, S. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet.
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