LG Kiel - 24.02.1994 (8 S 247/93) - DRsp Nr. 1995/4114
LG Kiel, vom 24.02.1994 - Aktenzeichen 8 S 247/93
DRsp Nr. 1995/4114
Versichert der Versicherungsnehmer den Pkw seiner Lebensgefährtin unter seinem Namen als "Zweitwagen" und verursacht diese mit dem "Zweitwagen" einen Schaden am Pkw des Versicherungsnehmer, so greift der Risikoausschluß des § 11 Nr. 2 AKB ein.Der Versicherer haftet auch nicht wegen fehlerhafter Beratung, weil sein Vertreter nicht auf die sich aus § 11 Nr. 2 AKB ergebene Lücke im Versicherungsschutz hingewiesen hat.