LG Hildesheim - Urteil vom 10.02.1993 (7 S 314/92) - DRsp Nr. 1994/14776
LG Hildesheim, Urteil vom 10.02.1993 - Aktenzeichen 7 S 314/92
DRsp Nr. 1994/14776
Haben Schädiger und Geschädigter vor Abschluß eines Abfindungsvergleiches lediglich über Sachschaden, Schmerzensgeld und die Abgeltung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit verhandelt, erfaßt ein Abfindungsvergleich, in dem der Geschädigte sich "wegen aller bisherigen und künftigen Ansprüche aus dem Schadenereignis ... für endgültig abgefunden" erklärt, nicht Lohnfortzahlungsansprüche.