LG Hildesheim - 20.10.1993 (7 S 221/93) - DRsp Nr. 1995/4078
LG Hildesheim, vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 7 S 221/93
DRsp Nr. 1995/4078
1. Das Rechtsfahrgebot dient nicht dem Schutz des Einbiegenden in eine bevorrechtigte Straße.2. Verstößt der Vorfahrtberechtigte gegen das Rechtsfahrgebot, führt dies jedoch dazu, daß er den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen kann, was zur Folge hat, daß er aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 20 % haftet.