LG Hannover - Urteil vom 09.01.1996
14 O 144/95
Normen:
VVG § 49, AKB § 12 Abs. 1 Ib;
Fundstellen:
ZfS 1996, 140

LG Hannover - Urteil vom 09.01.1996 (14 O 144/95) - DRsp Nr. 1996/29879

LG Hannover, Urteil vom 09.01.1996 - Aktenzeichen 14 O 144/95

DRsp Nr. 1996/29879

Kann der Kl den Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung nur durch eigene Angaben erbringen, so setzt dies voraus, daß er uneingeschränkt glaubwürdig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn für das mit einer anerkannten Wegfahrsperre ausgerüstete Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit der behaupteten Entwendung ein Nachschlüssel gefertigt worden ist und vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, daß dies ohne Mithilfe des Kl geschehen ist.

Normenkette:

VVG § 49, AKB § 12 Abs. 1 Ib;
Fundstellen
ZfS 1996, 140