LG Hagen - Beschluß vom 05.04.1994 (46 Qs 22/94) - DRsp Nr. 1994/14635
LG Hagen, Beschluß vom 05.04.1994 - Aktenzeichen 46 Qs 22/94
DRsp Nr. 1994/14635
Die nach § 111 aStPO gebotene Entscheidung ist eine Eilentscheidung. Hierfür besteht aber dann keine Veranlassung mehr, wenn seit der Tat eine längere Zeit verstrichen ist und weitere Anhaltspunkte für den Einsatz eines Kfz zur Ausübung von Straftaten nicht bestehen.