LG Gera - Beschluß vom 17.01.1996 (4 Qs 5/96) - DRsp Nr. 1996/22701
LG Gera, Beschluß vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 4 Qs 5/96
DRsp Nr. 1996/22701
1. Ein mit einem Atemalkoholtestgerät gemessener Alkoholwert (hier: 2,19 o/oo) kann bei Hinzutreten weiterer, aussagekräftiger Indizien ein geeignetes Beweisanzeichen für die alkoholbedingte Fahrunsicherheit eines Kraftfahrers sein.2. Die Flucht des Beschuldigten aus dem Krankenhaus vor der Entnahme einer Blutprobe nach durchgeführtem positiven Alkoholtest deutet als besonders schwerwiegendes Indiz auf dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hin.