LG Essen - 09.01.1996 (11 T 865/95) - DRsp Nr. 1997/1776
LG Essen, vom 09.01.1996 - Aktenzeichen 11 T 865/95
DRsp Nr. 1997/1776
Die Kosten eines vom Kfz-Halter bestellten Anwalts sind nicht prozeßnotwendig und damit nicht gem. § 91ZPO erstattungsfähig, wenn der ebenfalls verklagte Versicherer einen anderen Anwalt für sämtliche Beklagte bestellt hat und keine Interessenkollision besteht.