LG Dortmund - Urteil vom 13.04.1994 (21 O 337/91) - DRsp Nr. 1995/9594
LG Dortmund, Urteil vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 21 O 337/91
DRsp Nr. 1995/9594
1. Die Wirkungen einer Zahlungsaufforderung gem. § 39VVG entfallen mit der Übersendung einer Versicherungsbestätigung an die Zulassungsstelle.2. Behauptet der Versicherungsnehmer unwiderlegt, nur wenige Monate vor dem Versicherungsfall sei das versicherte Kfz bei einer Hauptuntersuchung durch den TÜV unbeanstandet geblieben, so muß der Versicherer die Kenntnis oder arglistige Unkenntnis des Versicherungsnehmers vom verkehrsunsicheren Zustand der Bereifung durch entsprechenden Tatsachenvortrag darlegen und im Bestreitensfall beweisen.