LG Darmstadt - Urteil vom 17.02.1993
9 O 520/92
Normen:
BGB §§ 249, 252;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden F/24
ZfS 1994, 357

LG Darmstadt - Urteil vom 17.02.1993 (9 O 520/92) - DRsp Nr. 1995/2098

LG Darmstadt, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 9 O 520/92

DRsp Nr. 1995/2098

Ein Gewinnausfall (Zinsverlust), der dem durch einen fremdverschuldeten Kfz-Unfall Betroffenen deswegen entsteht, weil dieser durch die polizeiliche Unfallaufnahme an der Wahrnehmung eines eingeplanten Termins gehindert wird, ist als zurechenbarer Unfall-Folgeschaden ersatzfähig.

Normenkette:

BGB §§ 249, 252;

Sachverhaltsdaten:

Der Fahrer der Klägerin hatte nach einem vom Beklagten verschuldeten Auffahrunfall, obwohl wegen nur geringer Blechschäden das Fahrzeug fahrbereit geblieben war, in strikter Befolgung einer generellen dienstlichen Weisung den Unfall von der Polizei aufnehmen lassen. Die hierdurch bedingte Verzögerung führte dazu, daß Schecks, die zur (Landeszentral-)Bank gebracht werden sollten, dort nicht mehr eingereicht werden konnten (Freitag nach 18 Uhr). Die Klägerin verlangt Ausgleich der hierdurch bedingten Zinsverluste.