LG Darmstadt - 29.01.1996 (19 O 465/93) - DRsp Nr. 1997/6127
LG Darmstadt, vom 29.01.1996 - Aktenzeichen 19 O 465/93
DRsp Nr. 1997/6127
1. Behält sich der Haftpflichtversicherer unverzüglich nach Eingang des Sachverständigengutachtens Einwände gegen die dortigen Feststellungen vor, so kann eine voreilige Veräußerung der Fahrzeugreste gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen.2. Neben dem Ersatz des Wiederbeschaffungswertes kann ein fiktiver Betrag für die Untersuchung des Ersatzfahrzeuges durch einen Sachverständigen nicht beansprucht werden.