LG Bochum - Urteil vom 22.05.1996 (6 O 225/95) - DRsp Nr. 1997/1771
LG Bochum, Urteil vom 22.05.1996 - Aktenzeichen 6 O 225/95
DRsp Nr. 1997/1771
Die kritische biomechanische Belastungsgrenze für die Halswirbelsäule liegt bei 5 g. Bei einer Vollbremsung unterliegt ein Pkw einer Verzögerung von etwa 0,8 g. Selbst bei schwerster degenerativer Vorerkrankung ist eine erzwungene Vollbremsung ohne nennenswerten Aufprall des Fahrzeugs nicht geeignet, bei den Insassen ein HWS-Syndrom auszulösen.