LG Berlin - Urteil vom 23.01.1996 (7 S 67/95) - DRsp Nr. 1996/29861
LG Berlin, Urteil vom 23.01.1996 - Aktenzeichen 7 S 67/95
DRsp Nr. 1996/29861
1. Auch wenn im Antragsformular keine Laufzeit vorgedruckt und eine Zehnjahreslaufzeit lediglich handschriftlich eingetragen ist, kann es sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung handeln, wenn der Lückeninhalt vom Verwender einseitig nicht nur für den Einzelfall, sondern für eine Vielzahl von Fällen vorgegeben ist und nach dem vorgegebenen Inhalt lediglich in das Formular nachgetragen wird. 2. Es ist Sache des Versicherungsnehmers darzulegen, daß der vom Vermittler handschriftlich hinzugesetzte Text vorgegeben ist. Dabei ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der Versicherer den Vertragspartner nicht beliebig lange Laufzeiten wählen läßt, sondern allenfalls einige wenige mögliche Laufzeiten vorgibt.
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