LG Berlin - Urteil vom 06.05.1996
58 S 343/95
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1996, 254

LG Berlin - Urteil vom 06.05.1996 (58 S 343/95) - DRsp Nr. 1996/29860

LG Berlin, Urteil vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 58 S 343/95

DRsp Nr. 1996/29860

1) Führt der Geschädigte die Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeuges durch, darf er gleichwohl auf der Grundlage des eingeholten eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen. 2) Wird der unfallbeschädigte Pkw in einer Reparaturwerkstatt mit einem Kostenaufwand repariert, der unter dem von dem Gutachter unter Zugrundelegung des Aufwandes in einer Fachwerkstatt geschätzten liegt, liegt, kommt der ersparte Aufwand allein dem Geschädigten zugute: indem er sich aus eigenem Entschluß mit der Wiederherstellung seines Fahrzeuges durch eine andere als eine Fachwerkstatt zufrieden gegeben hat, liegt eine überobligationsmäßige Anstrengung wie bei der Eigenreparatur - vor, die sich nicht zugunsten des Schädigers auswirken darf.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1996, 254