LG Berlin - 18.01.1996 (17 S 7/95) - DRsp Nr. 1998/1471
LG Berlin, vom 18.01.1996 - Aktenzeichen 17 S 7/95
DRsp Nr. 1998/1471
Entzieht der Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall seinem Versicherungsnehmer wegen einer Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz bis 5000 DM, kündigt er Regreßansprüche bis zu dieser Höhe an und verweist er den Versicherungsnehmer auf die Klagefrist des § 12 Abs. 3VVG, so ist für den Versicherungsnehmer die richtige Klageart die negative Feststellungsklage. Diese muß - unabhängig davon, ob tatsächlich eine Obliegenheitsverletzung vorliegt - Erfolg haben, wenn bis zum Datum der letzten mündlichen Verhandlung der Versicherer keinerlei Leistungen an den Geschädigten erbracht hat.