LG Ansbach - 15.04.1994 (1 S 94/94) - DRsp Nr. 1995/3732
LG Ansbach, vom 15.04.1994 - Aktenzeichen 1 S 94/94
DRsp Nr. 1995/3732
Besteht weder Streit noch Ungewißheit über den Anspruchsgrund, ist die am Unfallort abgegebene Erklärung, den Unfall allein verschuldet zu haben, als bloßes Schuldbekenntnis zu werten. Der Erklärungsempfänger muß die anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen erst dann beweisen, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des Schuldbekenntnisses gelingt.