LG Aachen - Beschluß vom 05.03.1996
7 T 27/96
Normen:
AKB § 10 Abs. 5 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
ZfS 1997, 179

LG Aachen - Beschluß vom 05.03.1996 (7 T 27/96) - DRsp Nr. 1997/6118

LG Aachen, Beschluß vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 7 T 27/96

DRsp Nr. 1997/6118

Ein zwischen dem Versicherer des Schädigers und dem Geschädigten abgeschlossener Vergleich, wonach im Falle der Klagerücknahme kein Kostenantrag gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO gestellt werde, bindet auch den Versicherungsnehmer (Schädiger) hinsichtlich der Kostenfrage. Dem entgegen einer solchen Vereinbarung gestellten Kostenantrag des Versicherungsnehmers, der von sich aus einen eigenen Anwalt beauftragt hatte, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 5 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen
ZfS 1997, 179