LG Aachen - Beschluß vom 05.03.1996 (7 T 27/96) - DRsp Nr. 1997/6118
LG Aachen, Beschluß vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 7 T 27/96
DRsp Nr. 1997/6118
Ein zwischen dem Versicherer des Schädigers und dem Geschädigten abgeschlossener Vergleich, wonach im Falle der Klagerücknahme kein Kostenantrag gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO gestellt werde, bindet auch den Versicherungsnehmer (Schädiger) hinsichtlich der Kostenfrage. Dem entgegen einer solchen Vereinbarung gestellten Kostenantrag des Versicherungsnehmers, der von sich aus einen eigenen Anwalt beauftragt hatte, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.