LG Aachen vom 06.03.1996
7 S 317/95
Normen:
VVG § 152 ;
Fundstellen:
SP 1996, 199

LG Aachen - 06.03.1996 (7 S 317/95) - DRsp Nr. 1996/29857

LG Aachen, vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 7 S 317/95

DRsp Nr. 1996/29857

a) Der Haftungsausschluß nach § 152 VVG ist nicht gemäß § 3 Nr. 4 PflVG ausgeschlossen. Letztere Vorschrift umfaßt nur solche Fälle, in denen der Versicherer infolge einer Obliegenheitsverletzung von der Haftung freigeworden ist. Demgegenüber handelt es sich bei § 152 VVG um einen subjektiven Risikoausschluß. Die Norm findet ihre Rechtfertigung in der Überlegung, daß ein vorsätzlich herbeigeführter Versicherungsfall nicht unter den Schutz des Versicherungsvertrages fällt. b) Der Ausschluß gilt auch für vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den versicherten Fahrer, jedoch erfaßt er in diesem Falle nicht den Anspruch des Versicherungsnehmers auf vertragsgemäße Deckung, wenn dieser nur fahrlässig gehandelt hat.

Normenkette:

VVG § 152 ;
Fundstellen
SP 1996, 199