OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.07.2014
3 U 66/13
Normen:
AKB Nr. D.2.1; AKB Nr. D.3.1; AKB Nr. D.3.3; AKB Nr. E.1.3; AKB Nr. E.7.1; AKB Nr. E.7.4; StGB § 142 Abs. 3; BGB § 241;
Fundstellen:
Blutalkohol 52, 299
NJW-RR 2015, 28
NZV 2015, 342
Schaden-Praxis 2014, 384
VersR 2015, 1246
ZfSch 2015, 276
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 165/12

Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls (Trunkenheitsfahrt) und danach (Nachtrunk)

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 3 U 66/13

DRsp Nr. 2015/15715

Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls (Trunkenheitsfahrt) und danach (Nachtrunk)

Ein behaupteter Nachtrunk stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar. Orientierungssatz: 1. Behauptet ein Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung einen Nachtrunk nach einem Verkehrsunfall mit Verkehrsunfallflucht "wegen Mundtrockenheit und aus Verwirrung", so liegt hierin eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, wenn polizeiliche Ermittlungen zu erwarten waren. 2. Hat ein Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten sowohl vor dem Versicherungsfall (hier: Fahren in absolut fahruntüchtigem Zustand infolge Trunkenheit) als auch nach dem Versicherungsfall verletzt (hier: Nachtrunk), ist der Versicherer in doppelter Hinsicht leistungsfrei und kann den gesamten eingeklagten Betrag (hier: 7.500 Euro) vom Versicherungsnehmer im Wege des Regresses verlangen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 5. Zivilkammer - vom 20.02.2013 (5 O 165/12) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB Nr. D.2.1; AKB Nr. D.3.1; AKB Nr. D.3.3; AKB Nr. E.1.3; AKB Nr. E.7.1; AKB Nr. E.7.4; StGB § 142 Abs. 3; BGB § 241;

Gründe: