Kündigung einer Versicherung wegen Obliegenheitsverletzung bei Kenntnis des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls
BGH, Urteil vom 15.01.1997 - Aktenzeichen IV ZR 335/95
DRsp Nr. 1998/1332
Kündigung einer Versicherung wegen Obliegenheitsverletzung bei Kenntnis des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalls
1. Das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 S. 3 VVG gilt auch dann, wenn der Versicherer erst nach dem Versicherungsfall von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt (Senatsurt. v. 24.4.1985 - IVa ZR 166/83 - r+s 1985, 159 = VersR 1985, 775 unter II 1).2. Im Falle einer (nicht auf ein Kfz mit rotem Kennzeichen beschränkten) Versicherung nach den Sonderbedingungen für Kfz-Handel und -Handwerk, ist das versicherte Risiko nicht weggefallen, wenn ein mit einem roten Kennzeichen versehenes Kfz (mit dem Kennzeichen) entwendet worden ist und keine Aussicht mehr besteht, das Kfz wiederzubeschaffen; bei Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit - hier: § 2 Nr. 2 aAKB - bleibt das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 S. 3 VVG hier also bestehen.
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