FG Brandenburg - Beschluss vom 23.03.2006 4 V 230/06
Normen:
KraftStG (1979) § 8 Nr. 1 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 2 Abs. 2 S. 1 ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1, 3 ; StVZO § 23 Abs. 6, 6a ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; Richtlinie 70/156 EWG;
Kraftfahrzeugsteuer ab 1.5.2005 für Pick-up mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen
FG Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 4 V 230/06
DRsp Nr. 2006/11571
Kraftfahrzeugsteuer ab 1.5.2005 für Pick-up mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch nach der Aufhebung von § 23 Abs. 6aStVZO mit Wirkung zum 01.05.2005 (Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen" unter Berücksichtigung einer relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t) für die kraftfahrzeugsteuerliche Abgrenzung von PKW und LKW weiter die Vorschriften des § 4 Abs. 4 Nr. 1PBefG "Personenkraftwagen") bzw. des § 4 Abs. 4 Nr. 3PBefG "Lastkraftwagen") maßgeblich sind und dass es weiter darauf ankommt, ob der Schwerpunkt des Fahrzeugs auf der Personen- oder der Güterbeförderung liegt. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6aStVZO hat lediglich zur Folge, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien nunmehr auch auf Fahrzeuge Anwendung finden, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 t beträgt.
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