Die Beklagte war Halterin von zwei Kraftfahrzeuganhängern, an denen Werbeschilder für den Gaststättenbetrieb K. angebracht waren. In der Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 11. Februar 2002 waren die Anhänger im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Frankfurt am Main abgestellt. Eine Erlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz hatte die Beklagte nicht eingeholt.
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