VGH Bayern - Beschluss vom 11.06.2024
11 ZB 24.634
Normen:
FeV § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 04.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 23.6

Klage auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne die von der Fahrerlaubnisbehörd angeordnete Fahrerlaubnisprüfung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2024 - Aktenzeichen 11 ZB 24.634

DRsp Nr. 2024/8689

Klage auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne die von der Fahrerlaubnisbehörd angeordnete Fahrerlaubnisprüfung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. März 2024 wird abgelehnt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. März 2024, mit dem seine Klage auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne die von der beklagten Stadt A. (Fahrerlaubnisbehörde) angeordnete Fahrerlaubnisprüfung abgewiesen wurde.

Der 1958 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M und S, die ihm im März 2012 entzogen wurde, da er einer auf mehrere Straftaten gestützten Gutachtensanordnung nicht nachgekommen war.